AGB
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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

eMarket GmbH, Bern, Stand 04. Mai 2023

 

1.     Geltungsbereich

 

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Beziehung zwischen

 

      • eMarket GmbH, Bern (Agentur) und ihren Auftraggebern (Kunden der Agentur)
      • eMarket GmbH, Bern (Agentur) und ihren Auftragnehmern (Lieferanten der Agentur)

 

1.2 Die AGB sind integrierter Bestandteil eines Abweichungen müssen schriftlich festgehalten werden und sind nur gültig, wenn sie von beiden Vertragsparteien mit Unterschrift bestätigt worden sind.

 

 

2.     Formvorschriften

 

2.1 Vereinbarungen sind nur in Schriftform gültig. Die Agentur wird we- der durch eigene noch durch mündliche Erklärungen von Kunden oder Lieferanten verpflichtet.

 

2.2 Abweichungen von diesen AGB sowie sämtliche weitere Vereinba- rungen zwischen der Agentur und ihren Kunden und Lieferanten be- dürfen ebenfalls der Schriftform.

 

 

3.     Treuepflicht

 

3.1 Die Agentur ist im Auftrag der Kunden tätig und wahrt deren Interes- sen nach bestem Wissen und Gewissen.

 

3.2 Die Agentur verpflichtet sich den Kunden gegenüber zu einer objek- tiven, auf die Zielsetzungen der Kunden ausgerichtete Tätigkeit.

 

3.3 Die Wahl von Dritten durch die Agentur erfolgt unter Berücksichti- gung eines ausgewogenen Preis-/Leistungsverhältnisses und der bestmöglichen Zielerreichung im Interesse der Kunden.

 

3.4 Erfolgt die Wahl Dritter unter massgeblichem Einfluss der Kunden, tragen diese allein die Gewähr für deren Wirtschaftlichkeit.

 

 

4.     Geheimhaltungspflicht

 

4.1 Sowohl die Agentur als auch die Kunden verpflichten sich, die ihnen im gegenseitigen Kontakt zukommenden Informationen und Unter- lagen geheim zu halten, nicht weiterzuverbreiten, weder teilweise noch ganz an Aussenstehende weiterzugeben, zugänglich zu machen oder für Aussenstehende zu verwenden.

 

4.2 Involvierte MitarbeiterInnen und Dritte müssen über die Geheimhaltungs- pflicht informiert und in geeigneter Weise in diese eingebunden werden.

 

4.3 Die Geheimhaltungspflicht beginnt mit der ersten Kontaktaufnahme und bleibt über die Dauer einer allfälligen Zusammenarbeit hinaus bestehen.

 

 

5.     Mitwirkungspflicht

 

5.1 Die Kunden unterstützten die Agentur bei der Erbringung der ver- einbarten Leistungen, im Wesentlichen durch rechtzeitige und klare Instruktion, durch Zurverfügungstellung der erforderlichen Informa- tionen und dem Bezeichnen einer oder mehrerer Personen, die für Entscheide bezüglich Vertragsgegenstand autorisiert sind.

 

5.2 Alle Kosten, die aus der Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch die Kunden anfallen, werden von diesen allein getragen.

 

5.3 Entsteht der Agentur Mehraufwand, weil die Kunden ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder nur unvollständig nachgekommen sind, werden diese den Kunden durch die Agentur zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

 

6. Leistungsumfang

 

Pflichten der Agentur

 

6.1. Die Agentur ist verpflichtet, die Leistungen gemäss den Angaben in der Offerte zu erbringen. Die Agentur ist berechtigt, für die Auftrags- erfüllung Dritte beizuziehen. Änderungen an den offerierten Leistun- gen sind nur durch schriftliche Vereinbarung möglich. Mehraufwand ist durch den Kunden zusätzlich zu vergüten.

 

6.2. Für Leistungen, zu denen sich die Agentur nicht verpflichtet hat, wird keinerlei Verantwortung übernommen. Die Agentur ist berechtigt, im Namen und auf Rechnung des Kunden mit Dritten Verträge abzu- schliessen, soweit dies für die Auftragserfüllung erforderlich ist.

 

 

Pflichten der Kunden der Agentur

 

6.3. Die Kunden der Agentur sind verpflichtet, der Agentur schon vor Ver- tragsabschluss sämtliche erforderlichen Informationen zu liefern, die für die Auftragserfüllung eine Rolle spielen können; namentlich auch auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf rechtliche Vorschriften hinzuweisen, die für die Auftragserfüllung von Bedeutung sein können.

 

6.4. Die Kunden sind verpflichtet, die in der Offerte oder Auftragsbestätigung genannten Dokumente, Unterlagen, Inhalte und Materialien vereinba- rungsgemäss und rechtzeitig zu liefern und die von der Agentur angebo- tenen Leistungen vereinbarungsgemäss und rechtzeitig anzunehmen.

 

6.5. Die Kunden sind verpflichtet, die in der Offerte genannte Vergütung vereinbarungsgemäss und rechtzeitig zu leisten. Sind die Kunden mit einer Zahlung gemäss den Zahlungsmodalitäten oder anderen Leistungen oder Mitwirkungspflichten in Verzug, so ist die Agentur berechtigt, ihre Leistungen ohne weiteres einzustellen.

 

6.6. Die Kunden sind verpflichtet, die Agentur von allfälligen Verbindlichkeiten, die diese im Rahmen der Auftragserfüllung eingegangen ist, zu befreien.

 

6.7. Die Kunden haben keinerlei Anspruch auf und Rechte an Zwischener- gebnissen, die im Hinblick auf die Auftragserfüllung anfallen.

 

 

7. Preise und Zahlungsmodalitäten

 

7.1. Für die von der Agentur erbrachten Leistungen gelten die kommu- nizierten Stundensätze oder Pauschalbeträge. Rabatte gelten aus- schliesslich bezogen auf einzelne Projekte. Die offerierten Preise ver- stehen sich immer in Schweizer Franken exklusive Mehrwertsteuer.

 

7.2. Verlangen die Kunde zusätzliche, ausserhalb des ursprünglich ver- einbarten Projektumfangs und Projektbudgets liegende Leistungen, werden diese den Kunden nebst der ursprünglich vereinbarten Ent- schädigung zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

7.3. Für beauftragte Projekte stellt die Agentur ein Drittel (33%) der bud- getieren Kosten bei Auftragsbestätigung in Rechnung. Die restlichen Leistungen kann die Agentur nach Abschluss des Projektes oder in weiteren Teilen verrechnen. Die Zahlungsfrist beträgt jeweils 30 Tage. Es wird kein Skonto gewährt.

 

7.4. Nicht im Angebot der Agentur enthaltene Kosten (z.B. für Bildrechte, Reise- und sonstige Spesen) werden separat und zusätzlich zur offe- rierten Leistung in Rechnung gestellt.

 

7.5. Wird der Zahlungstermin von Kunden nicht eingehalten, ist die Agentur berechtigt, die Zahlung mit einer Frist von 10 Tagen zu mahnen.

 

7.6. Wird der gemahnte Zahlungstermin von Kunden nicht eingehalten, ist die Agentur berechtigt, mit einer zweiten Mahnung rückwirkend vom Zeitpunkt der ursprünglichen Fälligkeit an einen Verzugszins von fünf Prozent zu verlangen. Ab der zweiten Mahnung werden pro weiterer Mahnung zusätzlich CHF 30.- in Rechnung gestellt.

 

7.7. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch die Kunden ist die Agentur berechtigt, jegliche Arbeiten für die Kun- den einzustellen. Für Schäden jeglicher Art, welche aus einer durch Nichteinhaltung der Zahlungsmodalitäten oder sonstiger Verletzung von Vertragspflichten seitens der Kunden resultierenden Einstellung der Arbeit entstehen, schliesst die Agentur jegliche Haftung aus.

 

7.8. Für die Weiterverrechnung von Drittkosten, wird eine Handlingfee von 5% für administrative Aufwände verrechnet.

 

 

8. Geistiges Eigentum

 

8.1. Sämtliche Immaterialgüterrechte (insbesondere Urheberrechte) an Auftragsergebnissen verbleiben bei der Agentur. Die Kunden müs- sen allfällige Urheberbezeichnungen belassen und dürfen die Auf- tragsergebnisse nicht bearbeiten.

 

8.2. Die Agentur räumt ihren Kunden die zur vertragsgemässen Nutzung des Auftragsergebnisses zwingend erforderlichen Nutzungsrechte ein (siehe Punkt 9).

 

8.3. Soweit die Agentur ihren Kunden weitergehenden Urheber- oder Nut- zungsrechte einräumt, sind diese gesondert zu vergüten (siehe Punkt 9).

 

8.4. Die Kunden sind nicht berechtigt, eingeräumte Urheber- oder Nut- zungsrechte ohne Zustimmung der Agentur auf Dritte zu übertragen.

 

 

9. Urheberrecht und Nutzungsrechte

 

9.1. Vorbehaltlich anderweitiger, schriftlicher Vereinbarung und einer an- gemessenen Vergütung liegen die Rechte für alle von der Agentur erstellten Arbeitsergebnissen bei der Agentur. Die Veröffentlichung und Weiterverarbeitung von durch die Agentur erstellten Arbeitser- gebnissen ist nur nach Einwilligung durch die Agentur und unter Ein-
haltung der vereinbarten Verpflichtungen durch die Kunden zulässig.

 

9.2. Alle für die Erfüllung des Auftrags notwendigen Daten und Materia- lien wie z.B. Bilder, Logos und Schriften, Texte inkl. Übersetzungen, Briefings und technische Anforderungen, werden der Agentur von den Kunden vorab und termingerecht in der benötigten Form zur Verfügung gestellt. Die Kunden räumen der Agentur das kostenlose Nutzungsrecht daran ein, um die Erbringung der vereinbarten Leis- tungen zu ermöglichen.

 

9.3. Die Kunden sichern der Agentur zu, über sämtliche Rechte an den angelieferten Inhalten zu verfügen. Im Falle einer unberechtigten Übertragung allfälliger Nutzungsrechte von Kunden an die Agentur schliesst diese jegliche Haftung aus. Die Kunden sind zudem verpflich- tet, die Agentur für sämtliche daraus entstandenen Ansprüche, inklu- sive Rechtsverfolgungskosten, schadlos zu halten und zu entlasten.

 

9.4. Die Rechte für jegliche von der Agentur erstellten Arbeitsergebnisse und konzeptionellen Inhalte aus Konzeptions- und Beratungsphasen wie z.B. im Zusammenhang mit Pitches, welche nicht marktgerecht oder nach Vereinbarung entschädigt werden, liegen vollumfänglich bei der Agen- tur. Gleiches gilt für sämtliche Arbeitsergebnisse, die von der Agentur präsentiert, von Kunden jedoch nicht berücksichtigt und genutzt werden.

 

9.5. Die Kunden der Agentur erwerben mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Gesamtvergütung das nicht ausschliessliche Nutzungs- recht am von der Agentur entwickelten Werk, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde. Bis dahin verbleiben alle Rechte vollumfänglich exklusiv bei der Agentur. Die Urheberrechte der Wer- ke, welche von der Agentur entwickelt werden, verbleiben bei der Agentur. So steht es der Agentur frei, diese bei anderen Projekten weiter zu verwenden. Speziell für die Kunden entwickelte Produkte wie Logos, Zeichnungen etc. sind davon explizit ausgenommen.

 

9.6. Werden Arbeitsergebnisse von Kunden in einem grösseren Masse als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist die Agentur berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der geschuldeten höheren Ver- gütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

 

 

10. Gewährleistung/Rechtsgewähr

 

10.1. Die Agentur leistet in ihrer beratenden und kreativen Tätigkeit Gewähr, dass die von ihr erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind und keinerlei Rechte von Dritten die vertraglich zugesicherte Übertragung von Nutzungsrechten einschränken oder behindern.

 

10.2. Die Agentur befreit ihre Kunden von sämtlichen Rechtsansprüchen Dritter an den erbrachten Leistungen, einschliesslich allfälliger Auf- wendungen und Kosten, welche mit der Geltendmachung und Ab- wehr solcher Ansprüche zusammenhängen.

 

10.3. Keine Gewähr übernimmt die Agentur für Leistungen Dritter, zu deren Beschaffung sie lediglich als Vermittlerin aufgetreten ist.

 

 

11. Haftung

 

Aus Rechtsgewähr

 

11.1. Die vertragliche Haftung der Agentur beschränkt sich auf den Umfang des Auftragshonorars. Jede weitergehende vertragliche Haftung fällt weg. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen.

 

11.2. Die Kunden sind verpflichtet, der Agentur einen allfälligen Rechtsanspruch Dritter unverzüglich, spätestens innert 48 Stunden, mitzuteilen.

 

11.3. Keine Rechtsgewähr übernimmt die Agentur für die von Kunden oder einem von ihnen beauftragten Dritten zur Verfügung gestellten Unterlagen.

 

 

Bei Kostenüberschreitung

 

11.4. Die Agentur haftet nur bei schuldhafter Schlechterfüllung des Vertrages, die Haftung beschränkt sich auf den Ersatz des Vertrauensschadens.

 

11.5. Keine Haftung übernimmt die Agentur für Mehrkosten bedingt durch Mehrleistungen auf Wunsch der Kunden, bei Preisänderungen im Markt, bei branchenüblichen Mehrlieferungen sowie bei Kon- zeptänderungen durch die Kunden.

 

 

Für Dritte im Auftrag der Auftraggeberin

 

11.6. Für die auf Wunsch oder Anordnung der Kunden beigezogenen Drit- ten übernimmt die Agentur weder Rechtsgewähr noch haftet sie in ir- gendeiner Weise für die von diesen eingebrachten Leistungen, insbe- sondere bei Kostenüberschreitung oder Mängeln in der Ausführung.

 

 

12. Vertragsrücktritt und Kündigung

 

12.1. Tritt der Kunde vor Abschluss des Auftrages (aus welchen Gründen auch immer) vom Vertrag zurück, so schuldet er auf jeden Fall die Vergütung des bereits angefallenen Aufwandes und hat keinerlei An- spruch auf irgendwelche Rechte an Auftragsergebnissen.

 

12.2. Geraten die Kunden in Konkurs oder sterben, so ist die Agentur be- rechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten; die Kunden schulden auf jeden Fall die Vergütung des bereits angefallenen Aufwandes und ha- ben keinerlei Anspruch auf irgendwelche Rechte am Auftragsergebnis.

 

12.3. Von Verträgen, die auf längere bzw. unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden und wiederholte Leistungen der Agentur beinhalten, können beide Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Mona- ten ordentlich vom Vertrag zurücktreten. Bei schwerwiegenden Ver- tragsverletzungen können die Parteien jederzeit fristlos kündigen. Die erbrachten Leistungen sind in jedem Fall zu vergüten.

 

 

13. Schlussbestimmungen

 

13.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die übrigen Bestimmungen nicht (Salvatorische Klausel).

 

13.2. Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist der Sitz von eMarket. Es gilt schweizerisches Recht. Zur Beurteilung von Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz von eMarket zuständig.

 

PDF: eMarket_AGBs_2023